Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

der Hinrich Feldmeyer GmbH & Co.

Kommanditgesellschaft Rotenburger Straße 14, 27386 Hemsbünde

  1. Geltung der Bedingungen
    1. Die Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für a!!e unsere Lieferungen und Leistungen, auch aus künf­ tigen Geschäftsabschlüssen. Abweichende Bedingungen des i<äufers gelten nur, wenn sie von uns aus­ drücklich schriftlich anerkannt sind, Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksam­ keit unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen im Übrigen nicht.
    2. Alle früheren Verkaufs- und Lieferbedingungen sind hierdurch aufgehoben,
  2. Angebot und Vertragsschluss
    1. Unsere Angebote sind.freibleibend und unverbindlich. Auf ,l\ngebote hin kommen aUe Verträge mit Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, spätestens mit-Ubergabe der Ware, zustande. Maßgebend für den Inhalt des Vertrages sind die Auftragsbestätigungund unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen. Hier­ von abweichende Vereinbarungen bedürfen stets unserer ausdrücKlichen schriftlichen Bestätigung.
    2. Die Angaben über Trockenheit, Gewichte, Mengen, Frachten. Ueferiristen etc. sind ehenta.lls nur ver­ bindlich, wenn sie ausdrücklich als soiches bezeichnet sind.
  3. Lieferzeit und Lieferung
    1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie vor Eingang einer ver­ einbarten Anzahlung.
    2. Die Liefertl’ist oder ein Liefertermin ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf bzw. am Liefertermin der Uefergeger.stand das Uefera·erk oder unser Lage.- verlasser. hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
    3. Wird die von uns geschuldete Lieferung und Leistung durch unvorhersehbare w1d von uns nicht ver­ schuldete Umstände verzögert (z. B. durch Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, behördliche Maßnahmen – jeweils auch bei unseren Vorlieferanten – sowie nicht rechtzeitige Selbstbe­ lieferung), so sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder nach unserer Wahl die Lieferung um die Dauer der Behinderung angemessen hinauszuschieben. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Kunden unverzüglich m:t. Im Falle des Rüc iritts werden bereits erbrachte Gegenleistungen des Kunden unverzüglich erstattet Schadenersatzansprüche des Käufers sind ausge­ schlossen. Der Käufer kann, wenn wir eine Verlängerung der Lieferfrist beansprucht haben und der ursprüngliche Liefertermin urn mindestens drei Monate überschritten ist, uns unter Setzung einer ange­ messenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag ankündigen und nach Fristab!at.d vom v rtrag zurück­ treten, Wir können auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn wir schon eine Verlängerung der Uefer­ frist beansprucht haben. Sind Teillieferungen vereinbart, so sind wir berechtigt, unsere Rechte für jede einzelne Teillieferung gesondert geltend zu machen.
    4. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die t·echtzeitige und ordnungsgernäße Erfüllung der Ver­ pflichtung des Käufers voraus.
    5. Eine Versicherung gegen Transportgefahren hat gsnerel! durch den Käufer zu erfolgen. Wir versichern nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers.
    6. Teillieferungen sowie Liefenmgen vor der angegebenen Lieferzeit sind zulässig. Fixgeschäfte tätigen wir nicht,
    7. Im Falle einer Lieferverzögerung ist der K:äufer verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer- ange­ messenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt und/oder Scriadenersatz statt der Leistung verlangt.

      Sollte dem Käufer aufgrund eines von uns verschuldeten Verzuges ein Sct1aden erwachsen, so ist er nur dann berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern, wenn der Verzug zUrnindest auf grober Fahr­ lässigkeit beru 1t. Das Recht zur Geltendmachung setzt ferner voraus, dass wir eine vom Käuferschrift­ lich gesetzte angemessene Nachfrist nicht eingehalten haben.

      Für das Verschulden um,erer Vorlieferanten haben wir nicht einzutreten, weil diese nicht unsere Erfül­ lungsgehi!fen sind. Wir sind jedoch verpflichtet, auf Verlangen eventuelle uns gegen unsere Vorlieferan­ ten zustehende Ansprüche an den Käufer abzutreten.
    8. Wird der Versand aut Wunsch des Käufers verzöge1t, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzei­ ge der Versandbereitschaft, die durch die weitere Vorhaltung und Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Lager mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, berechnet.

      Wir sind berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten an( ernessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Käufer mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
    9. Für die Sortierung gelten die gesetzlichen bzw., soweit nicht vorhanden, die handelsüblichen Gütebe­ stimmungen.

      Bei handelsüblichen oder technisch bedingten Abweichungen in Menge, Gewicht, Qualität, Ausführung und Farbe kann eine Beanstandung nicht erfolge,1.
  4. Abnahme und Gefahrübergang
    1. Die Lieferung eriolgt entweder ab Werk bzw. Lager durcri Übernahme durch den Käufer oder durch Ver sand.
    2. Wird der Liefergegenstandvom Käuferügernommen, so geht die Gefahr des Untergangs oder der Beschä­ digung des Liefergegenstandesmit der Ubemahme auf ihn über. Im Faile der Versendung geht die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in weichem wir die Ware an einen Spediteur oder Frachtführer (auch Deutsctie Bahn AG) übergeben, spä­ testens jedoch mit Verlassen des Werkes oder unseres Lagers, und zwar auch dann, wenn Teillieferun­ gen erfolgen oder wenn wir noch andere Leistungen (z. B. die VP.rsendun.gskosten oder Anfuhr) über­ nommen haben.
    3. Ist der Liefergegenstand versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Grün­ den, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbe­ reitschaft auf den Käufer über.
    4. An.gelieferte Ware ist, auch wenn sie Mängel aufweist, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus Absctlj,itt 5. entgegen- und abzunehmen und sachgemäß zu lagern.
  5. Mängelrügen und Gewährleistung
    1. Gewährleistungsansprüche setzen voraus, dass die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des § 377 HGB beachtet wurden. Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen nach Empfang der Ware, durch schnftliche Mitteilung an den Verkäufer eriülgen.
    2. Bis zur Erledigung der Beanstandung darf von der bemängelten Ware ohne unsere schriftliche Zustim­ mung nichts fortgenommen, bearbeitet oder verarbeitet werden. Unter „Ware“ ist die gesamte Lieferung zu verstehen oder ein Teitdavon. wenn dieser in Bezug auf Abmessung, Herkunft und Güte eine geschlos­ sene Einheit bildet
    3. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsact-1e vor!iegt, Sind wir berechtigt, unter Berück­ sichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art d r Nacherlüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) .festzulegen. Im Fall der Nachbesserung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nachbesserung erforderlichen Aufwendung6n, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits­ und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
    4. Sind wir zur Nachbesserung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, verzögert sich diese ins­ besondere über elAe angemessene Frist hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder sch!ägt in sonstiger Weise die Nachbesserung/Ersatzlieferung fE!hl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Anderung des Kaufpreises zu verlangen.
    5. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weiter gehende Ansprüche des Käufers-gleicl1aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nict-1t am Liefer­ gegenstand selbst entstanden sind. Insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sons­ tige Vermögensschäden des Käufers. Unsere Gewährleistungsverpflichtung entfällt darüber hinaus
      1. bei·Verstößen des Käufers gegen seine Verpflichtung aus Ziff. 5.2.,
      2. bei sonstiger Änderung oder Instandsetzung des Kaufgegenstandes durch den Käufer ohne unsere schriftliche Einwilligung,
      3. bei fehlerhafter, unsachgemäßer oder nachlJ.ssiger Verwendung oder Behandlung des Kaufgegen­ standes durch den Käufer,
      4. wenn der Käufer uns zur Vornahme von Nachbesserungsarbeiten bzw. Ersatzlieferungen nicht in ange­ messener Weise Zeit und Gelegenheit gewährt,
      5. bei natürlicher Abnutzung oder sonstigen Umständen, die nicht von uns zu \1ertreten sind,
      6. bei kleinen, in der Natur der Produkte liegenden Qualitätsschwankungen, Gewichts- und/oder Fracht­ abweichungen.
    6. Die vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gi\t ferner nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder ein Beschaffungsrisiko übernommen haben.
    7. Die Haftungsfreizeichnung gilt gleichwohl, wenn der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit eines Erfül­ lungs- oder Verrichtungsgehilfen verursacht wurde, es sei denn, der Schaden beruht auf der Verletzung einer vertraglichen Hauptpfücht.
      Daneben ist die Ersatzpflicht auf den vorhersehbaren, nicht untypischen Schaden begrenzt.
  6. Gesamthaftung
    1. Soweit gemäß Ziffer 5. unsere Haftung auf Schadenersatz ausgeschlossen oder beschränkt 1st, giit dies auch für alle Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, Verletzung von Nebenpflich­ ten. insbesondere für Ansprüche aus der Produzentenhaftu11g gemäß § 323 BGB.
    2. Die Regelung gemäß Ziffer 6.1. gilt nicht für Arisprüche gemäß den §§ 1-4 Produkthaftungsgesetz oder im Falle von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen oder soweit wir zwingend haften.
    3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  7. Preise und Zahlungen
    1. Maßgebend sind die von uns genannten Preise. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist im Preis nicht enthal­ ten. Sofern nicht im Einze!faf! ausdrücklich anderes vereinbart ist, gelten die Preise ab Werk bzw. Lager und bei.Bahnsendungen frei Waggon der Versandstation des Verkäufers. Die erforderliche Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und von uns nicht zurückgenommen. Die Versandkosten sowie Mehrkosten für erbetenen Eil- oder Expressversand hat der Kunde zu tragen. CIF– und C+F-Preise t;!asieren auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Frachtraten und Versicherungsprämien. Anderungen nach Vertragsschluss gehen Zt.J Gunsten/Lasten des :<äufers.
    2. Verkäufe auf verzollter Basis erfolgen zu den geltenden Sätzen zum Zeitpunkt des Datums des Ver­ kaufsvertrages. Jede And’erung bis zum Zeitpunkt der Lieferung geht zu Lasten des Käufers.
    3. Wir oehaiten uns 1ias Recht vor, den Preis bis zur Höhe des am Tage der Lieferung gültigen Verkaufs­ preises anzuheben.
    4. Skontoabzug ist nur möglich, wenn keine andere fällige Zahlungsverpflichtung besteht.
    5. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag endgültig verfügen können. Wechsel und Schecks nehmen wir n_ur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung an. Sofern Wechsel und Schecks angenommen werden, geschient dies nureriüllungshalber. Durch die Entgegennahme von Wechseln oder Schecks übernehmen wir in Bezug auf Protesterhebung und rechtze1tige Vorlage keinerlei Verpflichtung. Sämtliche bei dem Einzug von Wechseln oder Schecks entstehe den Spesen oder sonstigen Kosten gehen zu Las en d-es Kunden. Bei Wechselhergabe ist die Gewahrung eines Skontoabzuges aüsge­ schlossen.
    6. 7_6, Kommt der Käufer trotz Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder liegen Umstände vor, die auf eine wesentliche Verm hlechterung beim Käufer schließen lassen, so sind wir berech- tigt, die gesamte Restschuld ,ller1. a_ucl1 wenn wir bereits Wechsel oder Schecks angenom- men haben. Wir sind in htigt, Vorauszahlungen oder Sichert!eitsleistungen zu verlangen und die Ertüllung unserer Verpflichtungen bls zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Wird unser Verlangen binnen einer von l!ns gesetzten angemessenen Frist nicht erfüllt, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/qder Schadenersatz wegen Nichterfüllung statt der Leistung zu verlangen. Bei Zahlungseinstellung oder Uberschuldung des Käufers entfällt die Setzung einer Nachfrist.
    7. Ab Verzugsemtritt zahlt der Käufer Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils geltenden Basis­ zinssatz der Europäischen Notenbank. Sofern wir einen höheren Schaden nachweisen, können wir dessen Ersatz verlangen.
    8. Beanstandungen der Ware heben die Zahlungspflicht des Käufers nur dann auf, wenn die Beanstan­ dungen unstrittig, durch Arbitrage oder gerichtlich rt::!chtskräftig festg.asteltt sind.
    9. Das Hecht zur Aufrechnung steht dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche durch Arbitrage oder gerichtlich rechtskräftig f stgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Aus­ übung eines Zurückbehaltungsrechtes ir:soweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Ver­ tragsverhältnis beruht.
  8. Eigentumsvorbehalt
    1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer behal­ ten wir uns das Eigentum ,:m den verkauften Gegenständen vor.
    2. Der Käufer ist verpflichtet, die verkauften Gegenstände pfleglich zu behandeln und gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Der Verkäufer hat jederzeit das Recht, sfch den Versicherungsschein vorlegen zu lassen.
    3. Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
    4. 8:4. De Käufer ist berechtigt, über die-Kaufsachen i_m ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verfügen. Eine Weiterverfügung an solche Endabnehmer. die die Abtretung der gegen sie gerichteten Entgeltforderung ausgeschlossen oder beschränkt _habe , ist dagegen nicht statthaft Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungeri und Sicherheitsübereignungen der Vorbehaltsware, sind dem Käufer ohne unsere Zustimmung nicht gestattet.
    5. Der Käufer tritt bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura–Endbetrages {einschließlich Umsatz­ steuer), die ihm aus der \‘.’Jeiterveräußerung der Vorbehaltsware- au h in verarbeitetem Zustand -gegen seine Abnehmer oder Dntte erwachsen, an uns ab. Steht uns nur Miteigentum an der Vorbehaltsware zu und enthält das Verarbeitungsprodukt neben unserer Vorbehaltsware nur solche Gegenstände, die ent­ weder dem Käufer gehörten oder die nur unter einfachem Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Käufet die gesamte Forderung an uns ab. In allen anderen Fällen, d. h. bei zusammentreffen mehrerer Vor&usabtretungen an mehrere Lieferanten, beschränkt sich die Vorausabtreturig auf den Teil der Forderung, der dem Anteil unseres Miteigentums (auf Basis des Rechnungswertes) entspricht
    6. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht. entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbe­ haltsware mit J3llen Nebenrechten einsch!ießlic11 eines solchen auf Einräumung einer. Si_cherungshypo­ thek, rn1t Rang vor dem Rest an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Im Ubngen gilt Abs. 2 dieser Ziffer entsprechend.
    7. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes, von Grundstücksrechten, des Schiffs, des Schiffsbauwerk.es oder Luftfahrzeuges ent­ stehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbet-1a11sware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. lm Ubrigen gilt Abs. 2 dieser Ziffer entsprechend.
    8. Der Kä fer bleibt auch nach der_Abtretung wid rruflich zurEinziehung der ‚.orderung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpfhchten uns jedoch, die Forde­ rung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht im Zah­ lungsverzug ist und solange insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt. alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht. die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Eingehende Beträge sind auf einem Sonderkonto zu sammeln.
    9. Verarbeitung und Umbildung der Vorbehaltsware durch dan Käufer werden stets für uns vorgenommen. Sollte der Eigentumsvorbehalt dennoch au irgendwelchen Gründen erlöschen, sind der Käufer und wir uns schon jetzt darüber einig, dass das EigenttJm an den Sachen mit der Verarbeitung auf uns übergeht und dass wir die Ubereignung annehmen. Der Käufer bleibt unentgeltlicher Verwahrer. Wird die Kauf­ sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigenturn an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
    10. für die nach der Ziffer 8.5. in unserem Eigentum stehenden Sachen oder Miteigentumsanteile gilt im Ubrigen das Gleiche wie für unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Sachen.
    11. Wir verpflichten uns, die uns rnstehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, alc; der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Aus­ wahi der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
    12. Ertüllt der Käufer trotz Fälligkeit und Mahnung seine Leistungspflicht nicht sind wir berechtigt, die Ware herauszuver\angen und zu verwerten. Ein Rücktritt liegt darin nur dann, wenn auf den Vertrag das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet, es sei denn, wir einigen uns mit dem Käufer, diesem den gewöhnlichen Verkaufswert der Sache im Zeitpunkt der Wegnahme zu vergüten.
  9. Abtretungsverbot
    1. Die Rechte des Käufers aus den Geschäftsbeziehungen mit dem Verkäufer sind nicht übertragbar.
  10. Anwendbares Recht, Erfüllungsort
    1. Für die Geschäftsbeziehung und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
    2. A!leiniger Erfüllungsort für Lieferung und Leistung ist der Ort der gewerblichen Niederlassung des Ver­ käufers.
  11. Gerichtsstand
    1. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten, welche sich im Geschäftsverkehr ergeben, auch bei grenz­ überschreitenden Lieferungen und Leistungen (atich für Wechsel- und Scheckklagen), ist Rotenburg/ Wümme. Wir haben aber auch das Recht, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
  12. Schlussbestimmungen
    1. Ergänzend zu diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten die Handelsbräuche der Mitglieder des Gesamtverbandes Holzhandel (BD Holz·VDH) e. V., soweit sie zu diesen Verkaufs- und Liefer­ bedingungen nicflt im Widerspruch stehen.
    2. Falls eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Rechtswirksamkeit entbehrt oder eine Lück_ irri Vertrag gegeben ist, soll dadurch die Rec tswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beruhrt werden. Die unwirksame oder fehlende Bestimmung soll vielmehr durch das dispositive Recht oder durch eine andere ß:estimmung ersetzt werden, die dem in diesen Bedingungen zum Ausdruck gekommenen Willen der Parteien nach Möglichkeit gerecht wird.